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   VG München, 17.07.2014 - M 24 K 10.30626   

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https://dejure.org/2014,35421
VG München, 17.07.2014 - M 24 K 10.30626 (https://dejure.org/2014,35421)
VG München, Entscheidung vom 17.07.2014 - M 24 K 10.30626 (https://dejure.org/2014,35421)
VG München, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - M 24 K 10.30626 (https://dejure.org/2014,35421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Asylrecht (Türkei); erfolglose Klage; PTBS verneint; kein Behandlungsbedarf

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG München, 17.07.2014 - M 24 K 10.30626
    Die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33, juris Rn. 15); erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 - juris Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus VG München, 17.07.2014 - M 24 K 10.30626
    Die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33, juris Rn. 15); erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 - juris Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006).
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